Familienrecht
Aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung sowie der jahrelangen Erfahrung auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts, ist Frau Rechtsanwältin Hamkens in der Lage, Sie in allen Bereichen kompetent zu beraten, begleiten und Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Soweit dies gewünscht wird, können im Einzelfall gemeinsame Gespräche mit dem Ehepartner geführt und als vertragliche Grundlage Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen erarbeitet werden. In Absprache und im Interesse des Ratsuchenden wird versucht, interessengerechte, möglichst kosten- und zeitsparende Lösungen der Probleme zu finden.
Trennung
- Was tun bei einer (bevorstehenden) Trennung?
- Was ist zu beachten, was gibt es zu regeln?
- Habe ich Anspruch auf Unterhalt/Muss ich Unterhalt zahlen?
- Habe ich Anspruch auf Beratungshilfe (Kostenübernahme durch die Gerichtskasse)?
- Wann ist die Steuerklasse zu ändern?
Unterhalt
- Ansprüche nichtehelicher Mütter/ Väter
- Trennungsunterhalt; Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle
- Nachehelicher Unterhalt Begrenzungen/Befristungen Unterhaltsvereinbarungen
- Abänderung von Unterhaltstiteln, Vollstreckung
Kinder Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht-Besuchsrechte
Scheidung/Aufhebung eingetragene Lebenspartnerschaft
- Was ist Mediation?
- Was muss geregelt werden?
- Was ist mit gemeinsamen Kindern?
- Was ist mit gemeinsamen Immobilien?
- Was ist mit gemeinsamen Schulden/Schulden meines Ehepartners?
- Wann und wie kann ich die Scheidung einreichen? Scheidung online?
- Was kostet das Scheidungsverfahren? Kann ich Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) Ausschlussmöglichkeiten Abänderung früherer Entscheidungen
Vermögensauseinandersetzung
Hausratteilung
Zugewinngemeinschaft/andere Güterstände
Eheverträge vor Eheschließung; nach Trennung: Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Ehe ohne Trauschein)
- gemeinsame Kinder
- gemeinsame Schulden / gemeinsames Eigentum
- Unterhaltsansprüche
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.